Honorarordnung

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für die Ansätze bei Rechnungsstellung ist nicht das Fakturadatum, sondern der Zeitpunkt der geleisteten Arbeit massgebend.
1.2. Sind mit der Erledigung eines Mandates Reisen verbunden, so gilt die Reisezeit als honorarberechtigte Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
1.3. Aussergewöhnlicher Materialverbrauch sind im Honorar nicht inbegriffen. Sie werden separat verrechnet.

2. Stundensätze

Es gelten folgende Stundenansätze, exkl. Mehrwertsteuer:

Buchhaltungsverarbeitung CHF 110.–
Lohnverarbeitung CHF 140.–
Mehrwertsteuerverarbeitung CHF 140.–
Allgemeine Administrationsarbeiten, Korrespondenz durch Sachbearbeiter CHF 120.–
Steuerberatung und Unternehmensberatung durch Mitarbeiter mit eidg. Abschluss CHF 180.–
Abschlusserstellung durch Mitarbeiter mit eidg. Abschluss CHF 180.–
Pauschaler Materialzuschlag auf Rechnungsbetrag   2 %

3. Verwendung von speziellen Einrichtungen

Falls für eine Präsentation aufwendige technische Verfahren notwendig sind, werden diese Kosten zusätzlich verrechnet.

4. Besondere Honorare

Grundhonorare:

Für folgende Arbeiten werden mindestens die folgenden Grundhonorare verrechnet. Der effektive Zeitaufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt:

a) Gesellschaftsgründungen – Einzelunternehmungen CHF 300.–
– Personengesellschaften CHF 400.–
– Kapitalgesellschaften CHF 700.–
b) Revisionsstellenmandate CHF 1’000.–
c) Verwaltungsratsmandate CHF 3’000.–

Pauschalhonorare:

Die Festlegung von Pauschalhonoraren ist gemäss Honorarordnung des Schweizerischen Treuhänderverbandes und der Schweizerischen Treuhandkammer untersagt. Es werden die effektiv geleisteten Stunden gemäss Honorarordnung verrechnet. In der Honorarordnung nicht geregelte Dienstleistungen werden in separaten Verträgen geregelt.
Diese Honorarordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie kann jeder Zeit Preisentwicklungen und Vorgaben des Schweizerischen Treuhänderverbandes angepasst werden.